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Finanzielle
Unterstützung
mittels Spende


GLS Bank Bochum
BAN: DE68 4306 0967 1027 3264 00
BIC: GENODEM 1 GLS

Spenden

Die Spende ist eine Möglichkeit, der Syndikatstiftung Mittel zukommen zu lassen. Die Syndikatstiftung ist verpflichtet, diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben.

Bis zu einer Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte können Spenden als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Sofern die Zuwendungen den Höchstbetrag übersteigen, kann der übersteigende Anteil in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.

Beispiel

Steuerpflichtiger Bruttoverdienst: 45.000 €
abzüglich Werbungskosten: 3.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte: 42.000 €

Spenden können bis zu 8.400 € (20 % von 42.000 €) als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Allgemeines zur steuerlichen Abzugsfähigkeit

Für natürliche Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften richtet sich die Abzugsfähigkeit von Spenden als Sonderausgaben nach § 10b EStG. Demnach kann die Spende entweder bis zu einem Betrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) oder bis zu 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (z. B. bei gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit) einkommensmindernd abgezogen werden. Ein verbleibender Betrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, d. h. es werden jedes Jahr bis zu 20 % des GdE als Sonderausgaben berücksichtigt, bis er verbraucht ist.

Für Kapitalgesellschaften sehen das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz für den Spendenabzug weitestgehend entsprechende Regelungen vor.

Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bezieht sich die Höchstbetragsgrenze auf den Gesamtbetrag der gemeinsamen Einkünfte.

Welche Angaben sind notwendig?

Um eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) ausstellen zu können, benötigen wir folgende Angaben:

  • Vor- und Zuname,
    bzw. Name der GmbH, des Projekts, ...
  • vollständige Adresse
  • E-Mail

Natürlich ist auch eine anonyme Spende möglich, allerdings können wir dann keine Zuwendungsbestätigung als Spendennachweis ausstellen.

Die Angaben sind zur Verwaltung der Spende und zur Erfüllung der Nachweispflicht notwendig. Selbstverständlich erfolgt die Verarbeitung und Verwendung der Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes.

Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?

2017 ist die Belegvorlagepflicht der Belegvorhaltepflicht gewichen. Belege müssen nur noch vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Somit muss auch die Zuwendungsbestätigung nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts. Dies ist möglich bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. So lange also müssen die Belege aufbewahrt werden (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017).

Mit dem verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 wurde zudem die Nachweispflicht von Spenden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV) neu geregelt. Künftig genügt für Spenden bis 300 € (bisher 200 €) der vereinfachte Nachweis z. B. durch den Kontoauszug, d. h. eine Spendenbescheinigung ist nicht mehr nötig.


Weitere Erläuterungen finden sich in unseren FAQs.

Alles nach bestem Wissen. Fehler sind aber nicht ausgeschlossen. Steuerliche Dinge können sich
schnell ändern. Es empfiehlt sich immer, die Informationen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

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